AGBs

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen, Stand 13. Feburar 2018

1. Ver­trags­grund­la­gen

1.1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Rechts­ge­schäf­te der St. Tho­mas – Fie­de­rers krea­ti­ves Dorf Wer­be­agen­tur GmbH, nach­fol­gend „St. Tho­mas“ genannt, mit ihren Ver­trags­part­nern, nach­fol­gend „Auf­trag­ge­ber“ genannt.

1.2. Mit Ertei­lung des ers­ten Auf­trags erkennt der Auf­trag­ge­ber die aus­schließ­li­che Gül­tig­keit die­ser Bestim­mun­gen an, auch bei ent­ge­gen­ste­hen­dem Wort­laut sei­ner eige­nen Geschäftsbedingungen.

1.3. Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder sons­ti­ge Abre­den, die zwi­schen St. Tho­mas und dem Auf­trag­ge­ber getrof­fen wer­den, wer­den nur in schrift­li­cher Form wirksam.

2. Ter­mi­ne und Lieferfristen

2.1. Ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten sind unver­bind­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fen, es sei denn, sie sind aus­drück­lich schrift­lich als fix vereinbart.

2.2. St. Tho­mas haf­tet nicht für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, die ent­ste­hen, weil der Auf­trag­ge­ber sei­ne Mit­wir­kungs­pflicht unterlässt.

2.3. Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt berech­ti­gen St. Tho­mas, das vom Auf­trag­ge­ber beauf­trag­te Pro­jekt um die Dau­er der Behin­de­rung und einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Ein Scha­den­er­satz­an­spruch gegen­über St. Tho­mas resul­tiert dar­aus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auf­trag­ge­ber wich­ti­ge Ter­mi­ne nicht ein­ge­hal­ten wer­den können.

3. Urhe­ber- und Nutzungsrechte

3.1. Mit der voll­stän­di­gen Zah­lung des ver­ein­bar­ten Hono­rars erwirbt der Auf­trag­ge­ber die Nut­zungs­rech­te für die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Dau­er im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang. Wird nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart, sind die Nut­zungs­rech­te auf 1 Jahr im deutsch­spra­chi­gen Raum beschränkt. Nut­zun­gen, die über die fest­ge­leg­te Dau­er, den fest­ge­leg­ten Umfang oder das fest­ge­leg­te Gebiet hin­aus­ge­hen, bedür­fen einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung im Rah­men des Auf­trags oder einer schrift­li­chen Nebenabrede.

3.2. An den Arbei­ten von St. Tho­mas wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, ein Urhe­ber­recht wird nicht übertragen.

3.3. St. Tho­mas ist nicht ver­pflich­tet, Hand­zeich­nun­gen, Com­pu­ter­lay­outs oder Scrip­te an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Quell­da­tei­en sind geis­ti­ges Eigen­tum von St. Tho­mas und wer­den grund­sätz­lich nicht über­tra­gen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Her­aus­ga­be sol­cher Datei­en, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu vergüten.

3.4. Die Ent­wür­fe von St. Tho­mas dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert wer­den. Jede Bear­bei­tung, Nach­ah­mung oder inhalt­li­che Ände­rung ist unzu­läs­sig, sofern nicht schrift­lich anders ver­ein­bart. Bei Zuwi­der­hand­lung steht St. Tho­mas vom Auf­trag­ge­ber ein zusätz­li­ches Hono­rar in min­des­tens der dop­pel­ten Höhe des ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Hono­rars zu.

3.5. Alle im Rah­men eines Auf­trags von St. Tho­mas erar­bei­te­ten Leis­tun­gen, sei­en es Kon­zep­tio­nen, Ent­wür­fe oder Rein­zeich­nun­gen, sind als per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fung durch das Urhe­ber­recht geschützt – auch dann, wenn die nach dem Urhe­ber­recht erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he nicht erreicht ist.

3.6. Die Wei­ter­über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te durch den Auf­trag­ge­ber an Drit­te ist hono­rar­pflich­tig und bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung durch St. Thomas.

3.7. St. Tho­mas darf die von ihr kon­zi­pier­ten Wer­be­mit­tel bran­chen­üb­lich signie­ren und zeit­lich unbe­schränkt zu Zwe­cken der Eigen­wer­bung im Inter­net, in Prä­sen­ta­tio­nen, in Beleg­map­pen und in Pres­se­aus­sen­dun­gen nut­zen. Die Signie­rung kann durch eine ent­spre­chen­de geson­der­te Ver­ein­ba­rung zwi­schen St. Tho­mas und dem Auf­trag­ge­ber aus­ge­schlos­sen werden.

3.8. Nut­zungs­rech­te für vom Auf­trag­ge­ber abge­lehn­te oder nicht aus­ge­führ­te Ent­wür­fe blei­ben bei der Agen­tur. Dies gilt auch für Leis­tun­gen, die nicht Gegen­stand des Urhe­ber­rechts sind.

3.9. Vor­schlä­ge des Auf­trag­ge­bers und sei­ner Mit­ar­bei­ter haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Ver­gü­tung. Sie begrün­den kein Miturheberrecht.

3.10. Die Bewil­li­gung eines Prä­sen­ta­ti­ons­ho­no­rars berech­tigt den Auf­trag­ge­ber nicht zur Ver­wen­dung der prä­sen­tier­ten Ideen, Arbei­ten und Leis­tun­gen. Im Fal­le einer nicht geneh­mig­ten Ver­wen­dung von Prä­sen­ta­tio­nen – auch in ver­än­der­ter Form – für eige­ne Zwe­cke und/oder Wei­ter­ga­be an Drit­te ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber zur Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe in Höhe von EUR 2.500 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

3.11. Sind zur Umset­zung von Arbeits­er­geb­nis­sen Nut­zungs- oder Ver­wer­tungs­rech­te erfor­der­lich, zum Bei­spiel Foto‑, Film‑, Urheber‑, GEMA- oder Per­sön­lich­keits­rech­te, wird St. Tho­mas Rech­te und Zustim­mun­gen Drit­ter im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers ein­ho­len. Urhe­ber- oder Lizenz­rech­te ver­blei­ben, soweit nicht anders ver­ein­bart, beim jewei­li­gen Autor, Illus­tra­tor, Foto­gra­fen oder Soft­ware­her­stel­ler oder der jewei­li­gen Bildagentur.

3.12. St. Tho­mas über­nimmt kei­ne Haf­tung dafür, dass bezüg­lich gelie­fer­ter Wer­be­mit­tel und Arbeits­er­geb­nis­se kei­ne Rech­te Drit­ter bestehen.

3.13. Für im Lie­fer­um­fang ent­hal­te­ne Soft­ware-Pro­gram­me oder Scrip­te wer­den dem Auf­trag­ge­ber ein ein­fa­ches, unbe­schränk­tes Nut­zungs­recht ein­ge­räumt, das heißt, er darf die­se weder kopie­ren noch ande­ren zur Nut­zung über­las­sen. Ein mehr­fa­ches Nut­zungs­recht bedarf einer beson­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung und kann mehr­fach berech­net wer­den. Bei Ver­stoß gegen die­se Nut­zungs­rech­te haf­tet der Auf­trag­ge­ber in vol­ler Höhe für den dar­aus ent­ste­hen­den Schaden.

4. Leis­tungs­um­fang

4.1. Der Leis­tungs­um­fang der von St. Tho­mas aus­zu­füh­ren­den Arbei­ten ist im jewei­li­gen Ange­bot bzw. Kos­ten­vor­anschlag fest­ge­hal­ten. Inhalt­li­che Basis ist das Brie­fing des Auf­trag­ge­bers bzw. ein Re-Brie­fing oder Bespre­chungs­be­richt von St. Tho­mas. Re-Brie­fings oder Bespre­chungs­be­rich­te sind als rechts­ver­bind­li­che Arbeits­grund­la­ge bin­dend, sofern ihnen nicht inner­halb von drei Werk­ta­gen nach Erhalt schrift­lich wider­spro­chen wird.

4.2. Die Anfer­ti­gung von Ent­wür­fen sowie sämt­li­che sons­ti­ge Tätig­kei­ten, die St. Tho­mas für den Auf­trag­ge­ber erbringt, sind kos­ten­pflich­tig, wenn nicht aus­drück­lich ande­res ver­ein­bart. Sofern zwi­schen St. Tho­mas und dem Auf­trag­ge­ber kei­ne Ver­ein­ba­run­gen in Form eines Ange­bots oder Kos­ten­vor­anschlags getrof­fen wur­den, ergibt sich die geschul­de­te Ver­gü­tung aus den im aktu­el­len Etat-Kal­ku­la­tor (ccvi­si­on GmbH) ange­ge­be­nen Honoraren.

4.3. St. Tho­mas darf Leis­tun­gen auch von Drit­ten als Sub­un­ter­neh­mer erbrin­gen las­sen, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber hat begrün­de­te Vor­be­hal­te gegen­über der Per­son des Dritten.

4.4. St. Tho­mas ist berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, St. Tho­mas eine ent­spre­chen­de Voll­macht zu erteilen.

5. Ver­gü­tung

5.1. St. Tho­mas stellt sei­ne erbrach­ten Leis­tun­gen sofort in Rech­nung. Sofern nicht ver­trag­lich anders gere­gelt, ist die Zah­lung sofort nach Rech­nung­s­tel­lung ohne Abzug fällig.

5.2. Erstreckt sich die Erar­bei­tung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen über einen län­ge­ren Zeit­raum, so kann St. Tho­mas dem Auf­trag­ge­ber Abschlags­zah­lun­gen über die bereits erbrach­ten Teil­leis­tun­gen in Rech­nung stel­len. Die­se Teil­leis­tun­gen müs­sen nicht in einer für den Auf­trag­ge­ber nutz­ba­ren Form vor­lie­gen und kön­nen auch als rei­ne Arbeits­grund­la­ge auf Sei­ten von St. Tho­mas ver­füg­bar sein.

5.3. Die Ver­gü­tun­gen sind Net­to­be­trä­ge, die zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er zu zah­len sind. Zöl­le, Gebüh­ren und sons­ti­ge Abga­ben wie auch die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung hat der Auf­trag­ge­ber zu tra­gen, auch dann, wenn sie nacher­ho­ben werden.

5.4. Bei Über­schrei­tung der Zah­lungs­ter­mi­ne steht St. Tho­mas ohne wei­te­re Mah­nung ein Anspruch auf Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 10% über dem Basis­zins­satz nach § 1 des Dis­kont­satz-Über­lei­tungs­ge­set­zes zu. Das Recht zur Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­dens bleibt von die­ser Rege­lung unberührt.

5.5. Kün­digt der Auf­trag­ge­ber einen Auf­trag vor­zei­tig, den er gegen­über St. Tho­mas frei­ge­ge­ben hat, rich­tet sich die Ver­gü­tung nach § 649 BGB.

5.6. Wenn Arbei­ten wegen unrich­ti­ger, nach­träg­li­cher oder lücken­haf­ter Anga­ben durch den Auf­trag­ge­ber von St. Tho­mas ganz oder teil­wei­se wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert wer­den, kommt der Auf­trag­ge­ber für den von ihm ver­ant­wor­te­ten Scha­den auf.

5.7. Unvor­her­seh­ba­rer Mehr­auf­wand, wie die Ände­rung von Ent­wür­fen und die Schaf­fung wei­te­rer Ent­wür­fe, bedarf der gegen­sei­ti­gen Abspra­che und gege­be­nen­falls einer Nachhonorierung.

6. Neben- und Reisekosten

6.1. Kos­ten für Brie­fe, Tele­fon und Fax, die aus dem Geschäfts­ver­kehr mit der ande­ren Sei­te erwach­sen, trägt jede Par­tei selbst.

6.2. Rei­se­kos­ten (PKW: 0,50 €/km, Bahn: 2. Klas­se mit Ermä­ßi­gung durch Bahn­Card) und wei­te­re Aus­la­gen, z. B. für Hotel und Ver­pfle­gung, trägt der Auf­trag­ge­ber, sofern nicht anders vereinbart.

6.3. Aus­la­gen für tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Mate­ria­li­en, Anfer­ti­gung von Model­len, Fotos oder Pro­ofs sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstat­ten. Auch beauf­trag­te Kurier- oder Trans­port­fahr­ten wer­den dem Auf­trag­ge­ber nach Bele­gen berechnet.

7. Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung, Druck­kos­ten-Wei­ter­be­rech­nung und Media-Planung

7.1. Im Rah­men der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung wählt St. Tho­mas geeig­ne­te Wer­be­mit­tel­her­stel­ler und Dru­cke­rei­en aus und erteilt Pro­duk­ti­ons­auf­trä­ge nach schrift­li­cher Frei­ga­be durch den Auf­trag­ge­ber im Namen und auf Rech­nung des Auftraggebers.

7.2. Bei Über­nah­me der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung ist St. Tho­mas berech­tigt, nach eige­nem Ermes­sen die not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen zu geben. St. Tho­mas haf­tet für Feh­ler nur bei Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit.

7.3. Druck­kos­ten berech­net St. Tho­mas mit einem Auf­schlag wei­ter, der sich nach der Auf­la­ge bzw. dem Auf­trags­wert richtet.

7.4. Beauf­trag­te Pro­jek­te im Bereich Media-Pla­nung besorgt St. Tho­mas nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen auf Basis zugäng­li­cher Unter­la­gen und all­ge­mein zugäng­li­cher Markt­for­schungs­da­ten. Einen bestimm­ten werb­li­chen Erfolg schul­det St. Tho­mas dem Auf­trag­ge­ber durch die­se Leis­tun­gen nicht.

7.5. Sofern St. Tho­mas Pro­duk­ti­ons­auf­trä­ge und Media-Buchun­gen nach Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber im eige­nen Namen und auf eige­ne Rech­nung erteilt, wer­den sämt­li­che anfal­len­den Fremd­kos­ten von St. Tho­mas an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net. Bei Pro­duk­ti­ons­auf­trä­gen und Media-Buchun­gen ab einem vor­aus­sicht­li­chen Wert von 1.000,– € kann St. Tho­mas sofort fäl­li­ge Vor­aus­zah­lun­gen bis zur Höhe des Brut­to-Auf­trags­werts ver­lan­gen. Für eine even­tu­el­le Nicht­ein­hal­tung einer Beauf­tra­gung durch einen ver­spä­te­ten Zah­lungs­ein­gang haf­tet St. Tho­mas nicht. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch vom Auf­trag­ge­ber gegen St. Tho­mas ent­steht dadurch nicht.

8. Haf­tung und Gewährleistung

8.1. Vor der Ver­öf­fent­li­chung legt St. Tho­mas dem Auf­trag­ge­ber alle beauf­trag­ten Ent­wür­fe zur Prü­fung vor. Der Auf­trag­ge­ber ist gegen­über von St. Tho­mas zur Frei­ga­be ver­pflich­tet. Die Abnah­me eines Ent­wurfs gilt als erfolgt, wenn sie nicht inner­halb von drei Tagen nach Ablie­fe­rung kom­men­tiert oder ver­wei­gert wird. Spä­tes­tens mit der Nut­zung oder Zah­lung gilt das Werk als abge­nom­men. Vor­aus­set­zung ist, dass das Arbeits­er­geb­nis im Wesent­li­chen den Ver­ein­ba­run­gen ent­spricht. Bestehen wesent­li­che Abwei­chun­gen, wird St. Tho­mas die­se in ange­mes­se­ner Frist besei­ti­gen und das Ergeb­nis erneut zur Abnah­me vor­le­gen. Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt mit der Frei­ga­be die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit sämt­li­cher Inhalte.

8.2. St. Tho­mas ist nicht ver­ant­wort­lich für die Über­prü­fung der recht­li­chen Zuläs­sig­keit der Wer­bung (z.B. Patent‑, Wettbewerbs‑, Kennzeichnungs‑, Arz­nei­mit­tel­recht), wenn die­se nicht aus­drück­lich Gegen­stand des Auf­trags ist. Eben­so ist St. Tho­mas nicht ver­pflich­tet, vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­ge­be­ne oder frei­ge­ge­be­ne Sach­aus­sa­gen zu Pro­duk­ten und Leis­tun­gen auf ihre Rich­tig­keit zu überprüfen.

8.3. St. Tho­mas haf­tet nur für Schä­den, die sie oder ihre Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt haben. Ein über den Mate­ri­al­wert hin­aus­ge­hen­der Scha­dens­er­satz ist aus­ge­schlos­sen. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­ten die Agen­tur sowie ihre Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen nur, wenn eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­letzt wird oder ein Fall des Ver­zugs oder der Unmög­lich­keit vorliegt.

8.4. Wenn St. Tho­mas not­wen­di­ge Fremd­leis­tun­gen in Auf­trag gibt, sind die jewei­li­gen Auf­trag­neh­mer kei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen von St. Tho­mas. In die­sem Fall ist St. Tho­mas von einer Haf­tung gänz­lich befreit.

8.5. Wer­den War­tung- und Pfle­ge­an­wei­sun­gen von St. Tho­mas sei­tens des Auf­trag­ge­bers nicht befolgt, Ände­run­gen an erstell­ten Dienst­leis­tun­gen vor­ge­nom­men oder Ein­grif­fe von nicht auto­ri­sier­ten Drit­ten vor­ge­nom­men, ent­fällt die Gewähr­leis­tung. Der Auf­trag­ge­ber hat zu bewei­sen, dass etwa­ige Män­gel nicht auf einen der genann­ten Vor­aus­set­zun­gen zurück­zu­füh­ren sind.

8.6. Der Auf­trag­ge­ber stellt St. Tho­mas von allen Ansprü­chen frei, die Drit­te gegen sie stel­len wegen eines Ver­hal­tens, für das der Auf­trag­ge­ber nach dem Ver­trag die Ver­ant­wor­tung bzw. Haf­tung trägt. Er trägt die Kos­ten einer etwa­igen Rechts­ver­fol­gung. Die vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kung betrifft ver­trag­li­che wie auch außer­ver­trag­li­che Ansprü­che. Für kor­rek­te Funk­ti­on von Infra­struk­tu­ren oder Über­tra­gungs­we­gen des Inter­nets wird kei­ne Haf­tung übernommen.

8.7. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller an St. Tho­mas über­ge­be­nen Vor­la­gen berech­tigt ist. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber St. Tho­mas von allen Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei.

8.8. Wegen unver­schul­de­ter Irr­tü­mer und Druck- oder Über­mitt­lungs­feh­lern, wel­che St. Tho­mas zur Anfech­tung berech­ti­gen, kann der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz als Fol­ge der Anfech­tung nicht gel­tend machen.

8.9. Der Auf­trag­ge­ber ist nach Abnah­me von Inter­net­an­wen­dun­gen für deren Daten­si­che­rung ver­ant­wort­lich, jede Haf­tung von St. Tho­mas entfällt.

8.10. Die Ver­sen­dung der Arbei­ten und Vor­la­gen erfolgt auf Gefahr und für Rech­nung des Auftraggebers.

8.11. Eine Haf­tung von St. Tho­mas für Daten­ver­lus­te, die durch tech­nisch beding­te Aus­fäl­le ver­ur­sacht wur­den, oder abge­bro­che­ne Daten­über­tra­gun­gen ist ausgeschlossen.

9. Pflich­ten des Auftraggebers

9.1. Der Auf­trag­ge­ber wird im Zusam­men­hang mit einem beauf­trag­ten Pro­jekt Auf­trags­ver­ga­ben an ande­re Agen­tu­ren oder Dienst­leis­ter nur nach Rück­spra­che und im Ein­ver­neh­men mit St. Tho­mas erteilen.

9.2. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, von St. Tho­mas ein­ge­setz­te Mit­ar­bei­ter, frei oder fest­an­ge­stellt, im Lau­fe der auf den Abschluss des Auf­tra­ges fol­gen­den 24 Mona­te ohne Mit­wir­kung von St. Tho­mas weder unmit­tel­bar noch mit­tel­bar mit Pro­jek­ten zu beauf­tra­gen. Dies gilt auch für Mit­ar­bei­ter, die ihr Ange­stell­ten­ver­hält­nis wechseln.

10. Ver­trag und Kündigung

10.1. Ein Ver­trag tritt mit sei­ner Unter­zeich­nung in Kraft. Er wird für die im Ver­trag genann­te Ver­trags­lauf­zeit abge­schlos­sen. Ist der Ver­trag auf unbe­stimm­te Zeit geschlos­sen, kann die­ser mit einer Frist von drei Mona­ten von bei­den Sei­ten zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt von die­ser Rege­lung unbe­rührt. Eine Kün­di­gung bedarf der Schriftform.

11. Daten­schutz

11.1. St. Tho­mas weist dar­auf hin, dass im Rah­men eines Pro­jekts gesam­mel­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gespei­chert wer­den und gege­be­nen­falls an betei­lig­te Koope­ra­ti­ons­part­ner, Erfül­lungs­ge­hil­fen und Dienst­leis­ter von St. Tho­mas wei­ter­ge­lei­tet werden.

12. Schluss­be­stim­mun­gen

12.1. Soll­te eine Bestim­mung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder ihre Rechts­wirk­sam­keit zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ver­lie­ren, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

12.2. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist Stuttgart.

12.3. Soweit die­ser all­ge­mei­nen Ver­trags­grund­la­ge eine Rege­lung feh­len soll­te, gel­ten die Bestim­mun­gen des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes und des Geschmacksmustergesetzes.

12.4. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den dem Auf­trag­ge­ber im Inter­net unter www.stthomas.de/agb.html zugäng­lich gemacht. Sofern der Auf­trag­ge­ber nicht inner­halb von 14 Tagen nach Ver­öf­fent­li­chung wider­spricht, gilt die Ände­rung als vereinbart.