AGBs

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen, Stand 13. Febu­rar 2018

1. Ver­trags­grund­la­gen

1.1. Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Rechts­geschäfte der St. Thomas – Fieder­ers kreatives Dorf Wer­beagen­tur GmbH, nach­fol­gend „St. Thomas“ genan­nt, mit ihren Ver­tragspart­nern, nach­fol­gend „Auf­tragge­ber“ genannt.

1.2. Mit Erteilung des ersten Auf­trags erken­nt der Auf­tragge­ber die auss­chließliche Gültigkeit dieser Bes­tim­mungen an, auch bei ent­ge­gen­ste­hen­dem Wort­laut sein­er eige­nen Geschäftsbedingungen.

1.3. Änderun­gen, Ergänzun­gen oder son­stige Abre­den, die zwis­chen St. Thomas und dem Auf­tragge­ber getrof­fen wer­den, wer­den nur in schriftlich­er Form wirksam.

2. Ter­mine und Lieferfristen

2.1. Ter­mine und Liefer­fris­ten sind unverbindliche Ori­en­tierung­shil­fen, es sei denn, sie sind aus­drück­lich schriftlich als fix vereinbart.

2.2. St. Thomas haftet nicht für Liefer­verzögerun­gen, die entste­hen, weil der Auf­tragge­ber seine Mitwirkungspflicht unterlässt.

2.3. Ereignisse höher­er Gewalt berechti­gen St. Thomas, das vom Auf­tragge­ber beauf­tragte Pro­jekt um die Dauer der Behin­derung und ein­er angemesse­nen Anlaufzeit hin­auszuschieben. Ein Schaden­er­satzanspruch gegenüber St. Thomas resul­tiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auf­tragge­ber wichtige Ter­mine nicht einge­hal­ten wer­den können.

3. Urhe­ber- und Nutzungsrechte

3.1. Mit der voll­ständi­gen Zahlung des vere­in­barten Hon­o­rars erwirbt der Auf­tragge­ber die Nutzungsrechte für die ver­traglich vere­in­barte Dauer im ver­traglich vere­in­barten Umfang. Wird nichts anderes schriftlich vere­in­bart, sind die Nutzungsrechte auf 1 Jahr im deutschsprachi­gen Raum beschränkt. Nutzun­gen, die über die fest­gelegte Dauer, den fest­gelegten Umfang oder das fest­gelegte Gebi­et hin­aus­ge­hen, bedür­fen ein­er schriftlichen Vere­in­barung im Rah­men des Auf­trags oder ein­er schriftlichen Nebenabrede.

3.2. An den Arbeit­en von St. Thomas wer­den nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Urhe­ber­recht wird nicht übertragen.

3.3. St. Thomas ist nicht verpflichtet, Handze­ich­nun­gen, Com­put­er­lay­outs oder Scripte an den Auf­tragge­ber her­auszugeben. Quell­dateien sind geistiges Eigen­tum von St. Thomas und wer­den grund­sät­zlich nicht über­tra­gen. Wün­scht der Auf­tragge­ber die Her­aus­gabe solch­er Dateien, so ist dies geson­dert zu vere­in­baren und zu vergüten.

3.4. Die Entwürfe von St. Thomas dür­fen ohne aus­drück­liche Ein­willi­gung wed­er im Orig­i­nal noch bei der Repro­duk­tion verän­dert wer­den. Jede Bear­beitung, Nachah­mung oder inhaltliche Änderung ist unzuläs­sig, sofern nicht schriftlich anders vere­in­bart. Bei Zuwider­hand­lung ste­ht St. Thomas vom Auf­tragge­ber ein zusät­zlich­es Hon­o­rar in min­destens der dop­pel­ten Höhe des ursprünglich vere­in­barten Hon­o­rars zu.

3.5. Alle im Rah­men eines Auf­trags von St. Thomas erar­beit­eten Leis­tun­gen, seien es Konzep­tio­nen, Entwürfe oder Reinze­ich­nun­gen, sind als per­sön­liche geistige Schöp­fung durch das Urhe­ber­recht geschützt – auch dann, wenn die nach dem Urhe­ber­recht erforder­liche Schöp­fung­shöhe nicht erre­icht ist.

3.6. Die Weit­erüber­tra­gung der Nutzungsrechte durch den Auf­tragge­ber an Dritte ist hon­o­rarpflichtig und bedarf der schriftlichen Zus­tim­mung durch St. Thomas.

3.7. St. Thomas darf die von ihr konzip­ierten Werbe­mit­tel branchenüblich sig­nieren und zeitlich unbeschränkt zu Zweck­en der Eigen­wer­bung im Inter­net, in Präsen­ta­tio­nen, in Belegmap­pen und in Presseaussendun­gen nutzen. Die Sig­nierung kann durch eine entsprechende geson­derte Vere­in­barung zwis­chen St. Thomas und dem Auf­tragge­ber aus­geschlossen werden.

3.8. Nutzungsrechte für vom Auf­tragge­ber abgelehnte oder nicht aus­ge­führte Entwürfe bleiben bei der Agen­tur. Dies gilt auch für Leis­tun­gen, die nicht Gegen­stand des Urhe­ber­rechts sind.

3.9. Vorschläge des Auf­tragge­bers und sein­er Mitar­beit­er haben keinen Ein­fluss auf die Höhe der Vergü­tung. Sie begrün­den kein Miturheberrecht.

3.10. Die Bewil­li­gung eines Präsen­ta­tion­shon­o­rars berechtigt den Auf­tragge­ber nicht zur Ver­wen­dung der präsen­tierten Ideen, Arbeit­en und Leis­tun­gen. Im Falle ein­er nicht genehmigten Ver­wen­dung von Präsen­ta­tio­nen – auch in verän­dert­er Form – für eigene Zwecke und/oder Weit­er­gabe an Dritte verpflichtet sich der Auf­tragge­ber zur Zahlung ein­er Ver­tragsstrafe in Höhe von EUR 2.500 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

3.11. Sind zur Umset­zung von Arbeit­sergeb­nis­sen Nutzungs- oder Ver­w­er­tungsrechte erforder­lich, zum Beispiel Foto‑, Film‑, Urheber‑, GEMA- oder Per­sön­lichkeit­srechte, wird St. Thomas Rechte und Zus­tim­mungen Drit­ter im Namen und für Rech­nung des Auf­tragge­bers ein­holen. Urhe­ber- oder Lizen­zrechte verbleiben, soweit nicht anders vere­in­bart, beim jew­eili­gen Autor, Illus­tra­tor, Fotografen oder Soft­ware­hersteller oder der jew­eili­gen Bildagentur.

3.12. St. Thomas übern­immt keine Haf­tung dafür, dass bezüglich geliefer­t­er Werbe­mit­tel und Arbeit­sergeb­nisse keine Rechte Drit­ter bestehen.

3.13. Für im Liefer­um­fang enthal­tene Soft­ware-Pro­gramme oder Scripte wer­den dem Auf­tragge­ber ein ein­fach­es, unbeschränk­tes Nutzungsrecht eingeräumt, das heißt, er darf diese wed­er kopieren noch anderen zur Nutzung über­lassen. Ein mehrfach­es Nutzungsrecht bedarf ein­er beson­deren schriftlichen Vere­in­barung und kann mehrfach berech­net wer­den. Bei Ver­stoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Auf­tragge­ber in voller Höhe für den daraus entste­hen­den Schaden.

4. Leis­tung­sum­fang

4.1. Der Leis­tung­sum­fang der von St. Thomas auszuführen­den Arbeit­en ist im jew­eili­gen Ange­bot bzw. Kosten­vo­ran­schlag fest­ge­hal­ten. Inhaltliche Basis ist das Brief­ing des Auf­tragge­bers bzw. ein Re-Brief­ing oder Besprechungs­bericht von St. Thomas. Re-Brief­in­gs oder Besprechungs­berichte sind als rechtsverbindliche Arbeits­grund­lage bindend, sofern ihnen nicht inner­halb von drei Werk­ta­gen nach Erhalt schriftlich wider­sprochen wird.

4.2. Die Anfer­ti­gung von Entwür­fen sowie sämtliche son­stige Tätigkeit­en, die St. Thomas für den Auf­tragge­ber erbringt, sind kostenpflichtig, wenn nicht aus­drück­lich anderes vere­in­bart. Sofern zwis­chen St. Thomas und dem Auf­tragge­ber keine Vere­in­barun­gen in Form eines Ange­bots oder Kosten­vo­ran­schlags getrof­fen wur­den, ergibt sich die geschuldete Vergü­tung aus den im aktuellen Etat-Kalku­la­tor (ccvi­sion GmbH) angegebe­nen Honoraren.

4.3. St. Thomas darf Leis­tun­gen auch von Drit­ten als Sub­un­ternehmer erbrin­gen lassen, es sei denn, der Auf­tragge­ber hat begrün­dete Vor­be­halte gegenüber der Per­son des Dritten.

4.4. St. Thomas ist berechtigt, die zur Auf­tragser­fül­lung notwendi­gen Fremdleis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­tragge­bers zu bestellen. Der Auf­tragge­ber verpflichtet sich, St. Thomas eine entsprechende Voll­macht zu erteilen.

5. Vergü­tung

5.1. St. Thomas stellt seine erbracht­en Leis­tun­gen sofort in Rech­nung. Sofern nicht ver­traglich anders geregelt, ist die Zahlung sofort nach Rech­nung­stel­lung ohne Abzug fällig.

5.2. Erstreckt sich die Erar­beitung der vere­in­barten Leis­tun­gen über einen län­geren Zeitraum, so kann St. Thomas dem Auf­tragge­ber Abschlagszahlun­gen über die bere­its erbracht­en Teilleis­tun­gen in Rech­nung stellen. Diese Teilleis­tun­gen müssen nicht in ein­er für den Auf­tragge­ber nutzbaren Form vor­liegen und kön­nen auch als reine Arbeits­grund­lage auf Seit­en von St. Thomas ver­füg­bar sein.

5.3. Die Vergü­tun­gen sind Net­to­be­träge, die zuzüglich der geset­zlichen Mehrw­ert­s­teuer zu zahlen sind. Zölle, Gebühren und son­stige Abgaben wie auch die Kün­stler­sozialver­sicherung hat der Auf­tragge­ber zu tra­gen, auch dann, wenn sie nacher­hoben werden.

5.4. Bei Über­schre­itung der Zahlung­ster­mine ste­ht St. Thomas ohne weit­ere Mah­nung ein Anspruch auf Verzugszin­sen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über­leitungs­ge­set­zes zu. Das Recht zur Gel­tend­machung eines darüber hin­aus­ge­hen­den Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.5. Kündigt der Auf­tragge­ber einen Auf­trag vorzeit­ig, den er gegenüber St. Thomas freigegeben hat, richtet sich die Vergü­tung nach § 649 BGB.

5.6. Wenn Arbeit­en wegen unrichtiger, nachträglich­er oder lück­en­hafter Angaben durch den Auf­tragge­ber von St. Thomas ganz oder teil­weise wieder­holt wer­den müssen oder verzögert wer­den, kommt der Auf­tragge­ber für den von ihm ver­ant­worteten Schaden auf.

5.7. Unvorherse­hbar­er Mehraufwand, wie die Änderung von Entwür­fen und die Schaf­fung weit­er­er Entwürfe, bedarf der gegen­seit­i­gen Absprache und gegebe­nen­falls ein­er Nachhonorierung.

6. Neben- und Reisekosten

6.1. Kosten für Briefe, Tele­fon und Fax, die aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwach­sen, trägt jede Partei selbst.

6.2. Reisekosten (PKW: 0,50 €/km, Bahn: 2. Klasse mit Ermäßi­gung durch Bah­n­Card) und weit­ere Aus­la­gen, z. B. für Hotel und Verpfle­gung, trägt der Auf­tragge­ber, sofern nicht anders vereinbart.

6.3. Aus­la­gen für tech­nis­che Nebenkosten, ins­beson­dere für spezielle Mate­ri­alien, Anfer­ti­gung von Mod­ellen, Fotos oder Proofs sind vom Auf­tragge­ber zu erstat­ten. Auch beauf­tragte Kuri­er- oder Trans­port­fahrten wer­den dem Auf­tragge­ber nach Bele­gen berechnet.

7. Pro­duk­tion­süberwachung, Druck­kosten-Weit­er­berech­nung und Media-Planung

7.1. Im Rah­men der Pro­duk­tion­süberwachung wählt St. Thomas geeignete Werbe­mit­tel­her­steller und Druck­ereien aus und erteilt Pro­duk­tion­saufträge nach schriftlich­er Freiga­be durch den Auf­tragge­ber im Namen und auf Rech­nung des Auftraggebers.

7.2. Bei Über­nahme der Pro­duk­tion­süberwachung ist St. Thomas berechtigt, nach eigen­em Ermessen die notwendi­gen Entschei­dun­gen zu tre­f­fen und entsprechende Anweisun­gen zu geben. St. Thomas haftet für Fehler nur bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit.

7.3. Druck­kosten berech­net St. Thomas mit einem Auf­schlag weit­er, der sich nach der Auflage bzw. dem Auf­tragswert richtet.

7.4. Beauf­tragte Pro­jek­te im Bere­ich Media-Pla­nung besorgt St. Thomas nach bestem Wis­sen und Gewis­sen auf Basis zugänglich­er Unter­la­gen und all­ge­mein zugänglich­er Mark­t­forschungs­dat­en. Einen bes­timmten werblichen Erfolg schuldet St. Thomas dem Auf­tragge­ber durch diese Leis­tun­gen nicht.

7.5. Sofern St. Thomas Pro­duk­tion­saufträge und Media-Buchun­gen nach Vere­in­barung mit dem Auf­tragge­ber im eige­nen Namen und auf eigene Rech­nung erteilt, wer­den sämtliche anfal­l­en­den Fremd­kosten von St. Thomas an den Auf­tragge­ber weit­er­berech­net. Bei Pro­duk­tion­saufträ­gen und Media-Buchun­gen ab einem voraus­sichtlichen Wert von 1.000,– € kann St. Thomas sofort fäl­lige Vorauszahlun­gen bis zur Höhe des Brut­to-Auf­tragswerts ver­lan­gen. Für eine eventuelle Nichtein­hal­tung ein­er Beauf­tra­gung durch einen ver­späteten Zahlung­sein­gang haftet St. Thomas nicht. Ein Schadenser­satzanspruch vom Auf­tragge­ber gegen St. Thomas entste­ht dadurch nicht.

8. Haf­tung und Gewährleistung

8.1. Vor der Veröf­fentlichung legt St. Thomas dem Auf­tragge­ber alle beauf­tragten Entwürfe zur Prü­fung vor. Der Auf­tragge­ber ist gegenüber von St. Thomas zur Freiga­be verpflichtet. Die Abnahme eines Entwurfs gilt als erfol­gt, wenn sie nicht inner­halb von drei Tagen nach Abliefer­ung kom­men­tiert oder ver­weigert wird. Spätestens mit der Nutzung oder Zahlung gilt das Werk als abgenom­men. Voraus­set­zung ist, dass das Arbeit­sergeb­nis im Wesentlichen den Vere­in­barun­gen entspricht. Beste­hen wesentliche Abwe­ichun­gen, wird St. Thomas diese in angemessen­er Frist beseit­i­gen und das Ergeb­nis erneut zur Abnahme vor­legen. Der Auf­tragge­ber übern­immt mit der Freiga­be die Ver­ant­wor­tung für die Richtigkeit sämtlich­er Inhalte.

8.2. St. Thomas ist nicht ver­ant­wortlich für die Über­prü­fung der rechtlichen Zuläs­sigkeit der Wer­bung (z.B. Patent‑, Wettbewerbs‑, Kennzeichnungs‑, Arzneimit­tel­recht), wenn diese nicht aus­drück­lich Gegen­stand des Auf­trags ist. Eben­so ist St. Thomas nicht verpflichtet, vom Auf­tragge­ber vorgegebene oder freigegebene Sachaus­sagen zu Pro­duk­ten und Leis­tun­gen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

8.3. St. Thomas haftet nur für Schä­den, die sie oder ihre Erfül­lungs­ge­hil­fen vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig her­beige­führt haben. Ein über den Mate­ri­al­w­ert hin­aus­ge­hen­der Schadenser­satz ist aus­geschlossen. Bei leichter Fahrläs­sigkeit haften die Agen­tur sowie ihre Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen nur, wenn eine wesentliche Ver­tragspflicht ver­let­zt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

8.4. Wenn St. Thomas notwendi­ge Fremdleis­tun­gen in Auf­trag gibt, sind die jew­eili­gen Auf­trag­nehmer keine Erfül­lungs­ge­hil­fen von St. Thomas. In diesem Fall ist St. Thomas von ein­er Haf­tung gän­zlich befreit.

8.5. Wer­den Wartung- und Pflegean­weisun­gen von St. Thomas seit­ens des Auf­tragge­bers nicht befol­gt, Änderun­gen an erstell­ten Dien­stleis­tun­gen vorgenom­men oder Ein­griffe von nicht autorisierten Drit­ten vorgenom­men, ent­fällt die Gewährleis­tung. Der Auf­tragge­ber hat zu beweisen, dass etwaige Män­gel nicht auf einen der genan­nten Voraus­set­zun­gen zurück­zuführen sind.

8.6. Der Auf­tragge­ber stellt St. Thomas von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Ver­hal­tens, für das der Auf­tragge­ber nach dem Ver­trag die Ver­ant­wor­tung bzw. Haf­tung trägt. Er trägt die Kosten ein­er etwaigen Rechtsver­fol­gung. Die vorste­hende Haf­tungs­beschränkung bet­rifft ver­tragliche wie auch außerver­tragliche Ansprüche. Für kor­rek­te Funk­tion von Infra­struk­turen oder Über­tra­gungswe­gen des Inter­nets wird keine Haf­tung übernommen.

8.7. Der Auf­tragge­ber ver­sichert, dass er zur Ver­wen­dung aller an St. Thomas übergebe­nen Vor­la­gen berechtigt ist. Sollte er ent­ge­gen dieser Ver­sicherung nicht zur Ver­wen­dung berechtigt sein, stellt der Auf­tragge­ber St. Thomas von allen Ersatzansprüchen Drit­ter frei.

8.8. Wegen unver­schulde­ter Irrtümer und Druck- oder Über­mit­tlungs­fehlern, welche St. Thomas zur Anfech­tung berechti­gen, kann der Auf­tragge­ber Schadenser­satz als Folge der Anfech­tung nicht gel­tend machen.

8.9. Der Auf­tragge­ber ist nach Abnahme von Inter­ne­tan­wen­dun­gen für deren Daten­sicherung ver­ant­wortlich, jede Haf­tung von St. Thomas entfällt.

8.10. Die Versendung der Arbeit­en und Vor­la­gen erfol­gt auf Gefahr und für Rech­nung des Auftraggebers.

8.11. Eine Haf­tung von St. Thomas für Daten­ver­luste, die durch tech­nisch bed­ingte Aus­fälle verur­sacht wur­den, oder abge­broch­ene Datenüber­tra­gun­gen ist ausgeschlossen.

9. Pflicht­en des Auftraggebers

9.1. Der Auf­tragge­ber wird im Zusam­men­hang mit einem beauf­tragten Pro­jekt Auf­tragsver­gaben an andere Agen­turen oder Dien­stleis­ter nur nach Rück­sprache und im Ein­vernehmen mit St. Thomas erteilen.

9.2. Der Auf­tragge­ber verpflichtet sich, von St. Thomas einge­set­zte Mitar­beit­er, frei oder fes­tangestellt, im Laufe der auf den Abschluss des Auf­trages fol­gen­den 24 Monate ohne Mitwirkung von St. Thomas wed­er unmit­tel­bar noch mit­tel­bar mit Pro­jek­ten zu beauf­tra­gen. Dies gilt auch für Mitar­beit­er, die ihr Angestell­tenver­hält­nis wechseln.

10. Ver­trag und Kündigung

10.1. Ein Ver­trag tritt mit sein­er Unterze­ich­nung in Kraft. Er wird für die im Ver­trag genan­nte Ver­tragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Ver­trag auf unbes­timmte Zeit geschlossen, kann dieser mit ein­er Frist von drei Monat­en von bei­den Seit­en zum Monat­sende gekündigt wer­den. Das Recht zur frist­losen Kündi­gung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündi­gung bedarf der Schriftform.

11. Daten­schutz

11.1. St. Thomas weist darauf hin, dass im Rah­men eines Pro­jek­ts gesam­melte per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en gespe­ichert wer­den und gegebe­nen­falls an beteiligte Koop­er­a­tionspart­ner, Erfül­lungs­ge­hil­fen und Dien­stleis­ter von St. Thomas weit­ergeleit­et werden.

12. Schluss­bes­tim­mungen

12.1. Sollte eine Bes­tim­mung dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sein oder ihre Rechtswirk­samkeit zu einem späteren Zeit­punkt ver­lieren, so wird hier­durch die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.

12.2. Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land. Erfül­lung­sort und Gerichts­stand ist Stuttgart.

12.3. Soweit dieser all­ge­meinen Ver­trags­grund­lage eine Regelung fehlen sollte, gel­ten die Bes­tim­mungen des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes und des Geschmacksmustergesetzes.

12.4. Änderun­gen und Ergänzun­gen dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den dem Auf­tragge­ber im Inter­net unter www.stthomas.de/agb.html zugänglich gemacht. Sofern der Auf­tragge­ber nicht inner­halb von 14 Tagen nach Veröf­fentlichung wider­spricht, gilt die Änderung als vereinbart.